Zahnarzt darf mit Kußmund werben

Die Werbung in Anzeigen mit einem Kußmund stellt keine berufswidrige Werbung dar, urteilte das Oberlandesgericht Hamm und wies die Klage der zuständigen Zahnärztekammer auf Unterlassung ab.

Auch wenn die Berufsordnung zum damaligen Zeitpunkt noch ein generelles Werbeverbot beinhaltet habe, sei dieses verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur die berufswidrige Werbung unzulässig sein könne. Den Zahnärzten sei nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten. Dagegen muß für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum errege, Raum bleiben.

4 U 34/05 - Oberlandesgericht Hamm



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