Zahnarzt darf mit Kußmund werben
Die Werbung in Anzeigen mit einem Kußmund stellt keine
berufswidrige Werbung dar, urteilte das Oberlandesgericht Hamm und wies die
Klage der zuständigen Zahnärztekammer auf Unterlassung ab.
Auch wenn die Berufsordnung zum damaligen Zeitpunkt noch
ein generelles Werbeverbot beinhaltet habe, sei dieses verfassungskonform dahin
auszulegen, daß nur die berufswidrige Werbung unzulässig sein könne. Den
Zahnärzten sei nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten. Dagegen
muß für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen
Irrtum errege, Raum bleiben.
4 U 34/05 - Oberlandesgericht Hamm
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