Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht spielt heute im Wirtschaftsleben eine zentrale Rolle. Es ist in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt und immer wieder Gegenstand von Reformen und Änderungen. Hierdurch ist eine rechtssichere Orientierung für den Laien nahezu unmöglich. 

Hinzu kommt, daß durch die Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes die Möglichkeiten einer Anstellung von Ärzten und Zahnärzten stark erweitert worden sind. 

Die fachgerechte Beratung von Medizinern kann im Arbeitsrecht nur durch Rechtsanwälte gewährleistet werden, die sich sowohl auf dieses Gebiet, als auch auf das Medizinrecht selbst spezialisiert haben und die besonderen Gegebenheiten in ärztlichen oder zahnärztlichen Praxen oder in Krankenhäusern und medizinischen Versorgungszentren genau kennen.

Wir sind für Sie bundesweit tätig bei: 

  • der Gestaltung von Arbeitsverträgen für Ärzte oder Zahnärzte unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Regelungen, wie z.B. dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 
  • Verhandlungen von Entgeltregelungen, Prämien und Qualifikationen 
  • der Beratung und Gestaltung von Chefarztverträgen
  • der Beratung und Vornahme von ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungen (verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt)
  • Abmahnungen und Rügen
  • Entwicklung von Prozesstrategien und Lösungen im Rechtsstreit 
  • der Vertretung vor dem Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht
  • der Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
  • der Anfertigung von Arbeitszeugnissen  

Nachfolgend haben wir einige interessante Entscheidungen zu immer wieder aktuellen Themen zusammengestellt. Diese Sammlung wird in unregelmäßigen Abständen ergänzt. Weitere Urteile und Entscheidungen finden Sie in der Rubrik "Urteilssammlung", die Sie über die Schalterreihe auf der linken Seite erreichen.

Arbeitnehmer muß beweisen, daß die Bewertung im Arbeitszeugnis unzutreffend ist

Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag müssen gleich lang sein

Die mündliche Kündigungen des Arbeitnehmers ist unwirksam

www.jusmed.de