Berufsrecht 

Das ärztliche und zahnärztliche Berufsrecht enthält Verhaltensregelungen, unter welchen die Berufsausübung erfolgen soll. Es ist niedergelegt in den jeweiligen Berufsordnungen der Ärzte und Zahnärzte in den Bundesländern. 

Das ärztliche Berufsrecht befindet sich im Umbruch und hat sich im Laufe der vergangenen 10 - 15 Jahre gründlich von überkommenden Grundsätzen befreit. Beispielhaft sind hier der Wegfall des grundsätzlichen Werbeverbots zu erwähnen, das nur noch im Verbot der berufswidrigen Werbung Bestand behalten und der Zulässigkeit sachlicher Information einen breiten Freiraum überlassen hat. Die Berufsordnungen regeln unter anderem die grundsätzliche Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, die Pflicht zur Fortbildung, die Schweigepflicht und viele weitere Pflichten. 

Die Berufsordnungen enthalten außerdem Regelungen für den Umgang mit den Patienten und auch Regeln für das Verhalten der Ärzte untereinander. Schließlich ist in den Berufsordnungen verbindlich vorgeschrieben, welche Kooperationsformen zulässig sind und wie sich die Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit präsentieren dürfen.

Neben den Regelungen der Gesundheitsreform hat auch die Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) zu gravierenden Änderungen in der ärztlichen Berufsausübung geführt, die ebenfalls in den Berufsordnungen umgesetzt werden müssen. Hier seien beispielhaft geannt:

  • flexiblere Möglichkeiten zur Anstellung von Ärzten unter Berücksichtigung des Budgets,
  • Erteilung von Teilzulassungen,
  • Erlaubnis überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften,
  • Erlaubnis berufsübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften,
  • Wegfall der Altersgrenzen bei Unterversorgung oder zusätzlichem Versorgungsbedarf,
  • Stärkung der Kooperationsmöglichkeiten bei stationärer und ambulanter Behandlung
  • vollständiger Wegfall der Zulassungsbeschränkungen bei den Zahnärzten;
Nachfolgend haben wir einige interessante Entscheidungen zu immer wieder aktuellen Themen zusammengestellt. Diese Sammlung wird in unregelmäßigen Abständen ergänzt. Weitere Urteile und Entscheidungen finden Sie in der Rubrik "Urteilssammlung", die Sie über die Schalterreihe auf der linken Seite erreichen.


Berufswidrige Werbung im Telefonbuch

Auktion von Zahnbehandlungen verboten

Zahnarzt darf mit Kußmund werben

Zahnarzt muß werbende Artikel über ihn verhindern

Eine Anzeige mit dem Titel "Schönheit ist das Ziel" ist nicht anpreisend
www.jusmed.de