Markenrecht

Eine einprägsame Bezeichnung für das eigene Geschäft, den Onlineshop oder ein peppiger Name für das angebotene Produkt sind für den geschäftlichen Erfolg ohne Frage notwendig.

Bei allen Namensfindungen oder Beschreibungstexten sollte aber darauf geachtet werden, daß keine fremden Rechte beeinträchtigt werden. Oftmals hat den gleichen Gedanken nämlich schon einmal ein Anderer gehabt und sich diesen eventuell schützen lassen. Viele heute im Sprachgebrauch als allgemeine Begriffe verstandene Bezeichnungen, wie bsp. "Tempo" sind tatsächlich geschütze Marken, deren Verwendung nur mit der Genehmigung des Rechteinhabers möglich ist. Auch wer glaubt "Fön" sei die deutsche Bezeichnung für ein Gerät, das mit heisser Luft die Haare trocknet, irrt. Tatsächlich handelt es sich um eine bereits seit 1909 eingetragene Wort-/Bildmarke der Firma AEG Hausgeräte GmbH. Die ungeschützte Bezeichnung  lautet "Haartrockner".

Den umfasstensten Schutz einer Bezeichnung erreicht man durch die Eintragung einer sog. Wort- oder Bildmarke. In Deutschland erfolgt die Eintragung über das das Deutsche Patent- und Markenamt in München (www.dpma.de). Über diese Behörde ist auch eine kostenfreie Markenrecherche möglich (https://dpinfo.dpma.de), welche vor der gewerbsmässigen Verwendung eines Begriffes unbedingt erfolgen sollte. Leider ist das Markenrecht nicht so einfach gestaltet, dass es auch dem Unerfahrenen möglich ist, durch einfache Eingabe eines Begriffes eine rechtssichere Auskunft zu erhalten. Es sind noch einige weitere Aspekte zu berücksichtigen, wie bspw. die eingetragenen Leitklassen oder die Prüfung auf das Bestehen anderer Schutzrechte. 

Wer eine bestimmte Bezeichnung gewerblich verwenden will, der sollte sich vorher professionell beraten lassen. Danach wird es in den meisten Fällen auch nicht vermeidbar sein, eine Markenrecherche durch einen der zahlreichen Anbieter durchführen zu lassen. Wer dies nicht beachtet, läuft Gefahr, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, was in der Regel durch Abmahnung oder einstweilige Verfügung erfolgt. In zeitlich weniger dringenden Fällen kann aber auch eine Unterlassungsklage bei dem zuständigen Landgericht eingereicht werden. Jede dieser Massnahmen zieht erhebliche Kosten nach sich, denn bei Markenrechtsverstössen nehmen die Gerichte regelmässig Gegenstandswerte von € 50.000.- und (zum Teil deutlich) darüber an. Sowohl die Gerichtskosten, als auch die Kosten der beschäftigten Rechtsanwälte sind am Ende des Verfahrens vom Unterlegenen zu tragen.

Aber auch wer beschuldigt wird, bestehende Markenrechte verletzt zu haben, sollte zunächst anwaltlichen Rat einholen. Es muss zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, also z.B. der eingetragene Markenschutz auch für die betroffene Produktsorte (sog. Klasse) eingetragen ist. Erst wenn an der Verletzung kein Zweifel besteht, muss eine Strategie für das weitere Vorgehen, wie z.B. einer gütlichen Einigung entwickelt werden.

Bei Markenrechtsverstössen gilt, wie auch im Wettbewerbsrecht, wer nichts unternimmt, gibt seine Einwirkungsmöglichkeiten aus der Hand und wird am Ende teuer bezahlen müssen.
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