Eine einprägsame
Bezeichnung für das eigene Geschäft, den Onlineshop oder ein
peppiger Name für das angebotene Produkt sind für den
geschäftlichen Erfolg ohne Frage notwendig.

Bei allen Namensfindungen oder Beschreibungstexten sollte aber darauf
geachtet werden, daß keine fremden Rechte beeinträchtigt
werden. Oftmals hat den gleichen Gedanken nämlich schon einmal ein
Anderer gehabt und sich diesen eventuell schützen lassen. Viele heute im Sprachgebrauch als allgemeine Begriffe verstandene
Bezeichnungen, wie bsp. "Tempo" sind tatsächlich
geschütze Marken, deren Verwendung nur mit der Genehmigung des
Rechteinhabers möglich ist. Auch wer glaubt "Fön" sei
die deutsche Bezeichnung für ein Gerät, das mit heisser
Luft die Haare trocknet, irrt. Tatsächlich handelt es sich um
eine bereits seit 1909 eingetragene Wort-/Bildmarke der Firma AEG
Hausgeräte GmbH. Die ungeschützte Bezeichnung lautet
"Haartrockner".
Den umfasstensten Schutz einer Bezeichnung erreicht man durch die
Eintragung einer sog. Wort- oder Bildmarke. In Deutschland erfolgt die
Eintragung über das das Deutsche Patent- und Markenamt in
München (
www.dpma.de). Über diese Behörde ist auch eine kostenfreie Markenrecherche möglich (
https://dpinfo.dpma.de),
welche vor der gewerbsmässigen Verwendung eines Begriffes
unbedingt erfolgen sollte. Leider ist das Markenrecht nicht so einfach
gestaltet, dass es auch dem Unerfahrenen möglich ist, durch
einfache Eingabe eines Begriffes eine rechtssichere Auskunft zu erhalten.
Es sind noch einige weitere Aspekte zu berücksichtigen, wie bspw.
die eingetragenen Leitklassen oder die Prüfung auf das Bestehen
anderer Schutzrechte.

Wer
eine bestimmte Bezeichnung gewerblich verwenden will, der sollte
sich vorher professionell beraten lassen. Danach wird es in den meisten
Fällen auch nicht vermeidbar sein, eine Markenrecherche durch
einen der zahlreichen Anbieter durchführen zu
lassen. Wer dies nicht beachtet, läuft Gefahr, auf Unterlassung in
Anspruch genommen zu werden, was in der Regel durch Abmahnung oder
einstweilige Verfügung erfolgt. In zeitlich weniger dringenden
Fällen kann aber auch eine Unterlassungsklage bei dem
zuständigen Landgericht eingereicht werden. Jede dieser
Massnahmen zieht erhebliche Kosten nach sich, denn bei
Markenrechtsverstössen nehmen die Gerichte
regelmässig Gegenstandswerte von € 50.000.- und (zum
Teil deutlich) darüber an. Sowohl die Gerichtskosten, als auch die
Kosten der beschäftigten Rechtsanwälte sind am Ende des
Verfahrens vom Unterlegenen zu tragen.
Aber auch wer beschuldigt wird, bestehende Markenrechte verletzt zu
haben, sollte zunächst anwaltlichen Rat einholen. Es muss
zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung
tatsächlich vorliegt, also z.B. der eingetragene Markenschutz auch
für die betroffene Produktsorte (sog. Klasse) eingetragen ist.
Erst wenn an der Verletzung kein Zweifel besteht, muss eine
Strategie für das weitere Vorgehen, wie z.B. einer gütlichen
Einigung entwickelt werden.
Bei Markenrechtsverstössen gilt, wie auch im
Wettbewerbsrecht, wer nichts unternimmt, gibt seine
Einwirkungsmöglichkeiten aus der Hand und wird am Ende teuer
bezahlen müssen.