Berufswidrige Werbung im Telefonbuch
Nach
Ansicht des Berufsgerichts für Heilberufe verstößt die Werbung eines Zahnarztes,
der in einem Telefonbuch auf etwa jeder vierten Seite rechts oben eine 2,5 cm x
4,3 cm große Anzeige veröffentlicht, die die Anschrift seiner Praxis nebst
Internet-Adresse sowie sein Spezialgebiet enthält, gegen die Berufsordnung. Da
die Anzeige auf etwa jeder vierten Seite des Telefonbuches erschienen sei,
werde die Grenze zur interessengerechten und sachangemessenen Information der
Öffentlichkeit und möglicher Patienten überschritten. Dem Zahnarzt aus Witten
sei es mit der Veröffentlichung seiner Anzeige nicht in erster Linie darum
gegangen, potentielle Patienten sachlich
darüber zu informieren, welche zahnärztlichen Leistungen er anbiete, sondern
darum, diese Leistungen wie jeder Gewerbetreibende reklamemäßig anzupreisen.
Verwaltungsgericht
Münster, 19 K 1581/05 vom 13.07.2006
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