Berufswidrige Werbung im Telefonbuch

Nach Ansicht des Berufsgerichts für Heilberufe verstößt die Werbung eines Zahnarztes, der in einem Telefonbuch auf etwa jeder vierten Seite rechts oben eine 2,5 cm x 4,3 cm große Anzeige veröffentlicht, die die Anschrift seiner Praxis nebst Internet-Adresse sowie sein Spezialgebiet enthält, gegen die Berufsordnung. Da die Anzeige auf etwa jeder vierten Seite des Telefonbuches erschienen sei, werde die Grenze zur interessengerechten und sachangemessenen Information der Öffentlichkeit und möglicher Patienten überschritten. Dem Zahnarzt aus Witten sei es mit der Veröffentlichung seiner Anzeige nicht in erster Linie darum gegangen, potentielle  Patienten sachlich darüber zu informieren, welche zahnärztlichen Leistungen er anbiete, sondern darum, diese Leistungen wie jeder Gewerbetreibende reklamemäßig anzupreisen.

 
Verwaltungsgericht Münster, 19 K 1581/05 vom 13.07.2006



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