Eine Klausel in einem
Praxisübernahmevertrag, die den Veräußerer auch ohne
Einwilligung der betroffenen
Patienten verpflichtet, die Patientenkartei zu
übergeben, verletzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der
Patienten, sowie die ärztliche Schweigepflicht und ist
wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.1991, Az:
VIII ZR 4/91
zurück