Bei der
Verletzung einer Konkurrenzschutzklausel kann neben der Geltendmachung
der Vertragsstrafe nicht auch noch das Unterlassen des Verstoßes
gefordert werden (§ 340 I BGB). Der Erwerber einer Praxis
muß sich beim Verstoß des Veräußerers gegen das
Wettbewerbsverbot daher gut überlegen, von welcher
Möglichkeit er Gebrauch macht. Durchsetzbar ist neben der
Vertragsstrafe aber ein Ersatzanspruch für einen weitergehenden
Schaden, sofern dieser die Vetragsstrafe übersteigt.
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