Unterlassung und Vertragsstrafe können nicht nebeneinander geltend gemacht werden 

Bei der Verletzung einer Konkurrenzschutzklausel kann neben der Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht auch noch das Unterlassen des Verstoßes gefordert werden (§ 340 I BGB). Der Erwerber einer Praxis muß sich beim Verstoß des Veräußerers gegen das Wettbewerbsverbot daher gut überlegen, von welcher Möglichkeit er  Gebrauch macht. Durchsetzbar ist neben der Vertragsstrafe aber ein Ersatzanspruch für einen weitergehenden Schaden, sofern dieser die Vetragsstrafe übersteigt.

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