Konkurrenzschutzklauseln müssen angemessen sein
Eine
Konkurrenzschutzklausel muß in zeitlicher, örtlicher und
gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß
beschränkt werden. Außerdem darf das Interesse der
Öffentlichkeit an einer ausreichenden ärztlichen Versorgung
nicht verletzt werden. Eine Überschreitung der zeitlichen Grenze
führt zu einer Reduktion der Klausel auf den wirksamen Rahmen. Die
Nichteinhaltung der Grenzen für die räumliche oder
gegenständliche Beschränkungen führen dagegen zur
Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.1997 - II ZR 238/96
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