Konkurrenzschutzklauseln müssen angemessen sein

Eine Konkurrenzschutzklausel muß in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt werden. Außerdem darf das Interesse der Öffentlichkeit an einer ausreichenden ärztlichen Versorgung nicht verletzt werden. Eine Überschreitung der zeitlichen Grenze führt zu einer Reduktion der Klausel auf den wirksamen Rahmen. Die Nichteinhaltung der Grenzen für die räumliche oder gegenständliche Beschränkungen führen dagegen zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung. 

Bundesgerichtshof,  Urteil vom 14.07.1997 - II ZR 238/96

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