Zahnarzt muß werbende Artikel über ihn verhindern

Nach einer Entscheidung des Landgericht München muß ein Zahnarzt damit rechnen, von  der Zahnärztekammer auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, wenn er es zuläßt, daß Artikel mit werbendem Charakter über ihn erscheinen, da er dadurch einen wettbewerbswidrigen Vorteil gegenüber seinen Kollegen erlangt.

LG München I, Urteil vom 07.09.2004 (Az.: 33 O 7812/04)



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