Zahnarzt
muß werbende Artikel über ihn verhindern
Nach einer Entscheidung des Landgericht München
muß ein Zahnarzt damit rechnen, von der Zahnärztekammer auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, wenn er es
zuläßt, daß Artikel mit werbendem Charakter über ihn erscheinen, da er dadurch
einen wettbewerbswidrigen Vorteil gegenüber seinen Kollegen erlangt.
LG München I, Urteil vom 07.09.2004 (Az.: 33 O
7812/04)
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