Keine Verwirkung des Honorarsanspruches bei verspäteter Rechnungsstellung

Die Verjährung einer zahnärztlichen Honorarforderung beginnt erst mit Zustellung einer ordnungsgemäßen Rechnung. Stellt ein Zahnarzt erst 3 Jahre nach der Behandlung die erbrachten Leistungen in Rechnung ist der Anspruch daher weder verjährt, noch kann sich der Patient auf eine Verwirkung berufen.

LG Frankfurt, Aktenzeichen 2/16 S 201/96


zurück
www.jusmed.de