Keine Verwirkung des
Honorarsanspruches bei verspäteter Rechnungsstellung
Die
Verjährung einer
zahnärztlichen Honorarforderung beginnt erst mit Zustellung
einer
ordnungsgemäßen Rechnung. Stellt ein Zahnarzt erst 3
Jahre nach der Behandlung
die erbrachten Leistungen in Rechnung ist der Anspruch daher weder
verjährt,
noch kann sich der Patient auf eine Verwirkung berufen.
LG
Frankfurt,
Aktenzeichen 2/16 S 201/96
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