Privatpatient muß bei Terminabsage Ausfall zahlen

Eine Zahnärztin, die eine Bestellpraxis betreibt, in welcher vor Behandlungsbeginn mit den Patienten schriftlich eine Vereinbarung über ein Ausfallhonorar für den Fall der nicht rechtzeitigen Absage von vereinbarten Terminen getroffen wird, verlangt die angemessene Entschädigung zu recht. Sie muß sich von dem betroffenen Patienten nicht entgegen halten lassen, daß Sie in der ausgefallenen Behandlungszeit andere Tätigkeiten habe ausüben können.

AG Neukölln, Aktenzeichen C 179/04



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