Privatpatient
muß bei Terminabsage Ausfall zahlen
Eine
Zahnärztin, die eine
Bestellpraxis betreibt, in welcher vor Behandlungsbeginn mit den
Patienten
schriftlich eine Vereinbarung über ein Ausfallhonorar
für den Fall der nicht
rechtzeitigen Absage von vereinbarten Terminen getroffen wird, verlangt
die
angemessene Entschädigung zu recht. Sie muß sich von
dem betroffenen Patienten
nicht entgegen halten lassen, daß Sie in der ausgefallenen
Behandlungszeit
andere Tätigkeiten habe ausüben können.
AG
Neukölln, Aktenzeichen C 179/04
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