Die in
einer örtlichen Ausgabe der Zeitung erscheinende Anzeige
mit der Überschrift "Schönheit ist das Ziel" ist nicht als
wettbewerbswidrig einzustufen. Die Sätze "Schönheit ist das
Ziel" und
"Vertrauen Sie unserem Facharzt für plastische Chirurgie"
werben zwar in allgemeiner Form für die Inanspruchnahme der
angebotenen
Leistungen und verlassen den Rahmen einer sachangemessenen Information;
als Werbesprüche heben sie die eigenen Leistungen aber nicht -
insbesondere auch nicht gegenüber den Leistungen anderer - in
einer
Weise hervor, die als anpreisend beurteilt werden müßte.
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.5.2003 zu Az. I ZR 217/00
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