Die mündliche Kündigungen des Arbeitnehmers ist unwirksam

 

Das gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis soll den Arbeitnehmer vor einer übereilten und unüberlegten Kündigung schützen. Eine Abweichung von dieser Regelung ist daher nach Ansicht des Landesarbeitsgericht RP grundsätzlich nicht möglich. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer zunächst mündlich gekündigt und dann nach einiger Überlegung seine Arbeitskraft wieder angeboten, was der Arbeitgeber jedoch ablehnte. Die auf Zahlung des rückständigen Lohnes gerichtete Klage des Arbeitnehmers hatte Erfolg.

 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: 10 Sa 19/04



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