Die mündliche Kündigungen des Arbeitnehmers
ist unwirksam
Das gesetzlich vorgeschriebene
Schriftformerfordernis soll den Arbeitnehmer vor einer übereilten und
unüberlegten Kündigung schützen. Eine Abweichung von dieser Regelung ist daher
nach Ansicht des Landesarbeitsgericht RP grundsätzlich nicht möglich. Im zu
entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer zunächst mündlich gekündigt und dann
nach einiger Überlegung seine Arbeitskraft wieder angeboten, was der
Arbeitgeber jedoch ablehnte. Die auf Zahlung des rückständigen Lohnes
gerichtete Klage des Arbeitnehmers hatte Erfolg.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen:
10 Sa 19/04
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