Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag müssen gleich lang sein.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm sind unterschiedlich lang bemessene Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Arbeitsvertrag unwirksam. Nach Ansicht des Gerichts gilt in einem solchen Fall für jede Partei die längere Kündigungsfrist, weshalb der klagenden Arzthelferin ein Anspruch auf zwei weitere Monate Gehalt zugesprochen wurde.

Landesarbeitsgericht Hamm, Aktenzeichen: 8 Sa 2051/03



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