Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag
müssen gleich lang sein.
Nach
einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm sind unterschiedlich lang
bemessene Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Arbeitsvertrag
unwirksam. Nach Ansicht des Gerichts gilt in einem solchen Fall für jede Partei
die längere Kündigungsfrist, weshalb der klagenden Arzthelferin ein Anspruch
auf zwei weitere Monate Gehalt zugesprochen wurde.
Landesarbeitsgericht
Hamm, Aktenzeichen: 8 Sa 2051/03
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