Zahnarzt darf Patienten keine teure Therapie verkaufen, wenn es auch eine günstigere Alternative gibt.

In einem vor dem Amtsgericht Frankfurt geführten Rechtsstreit wurde die Honorarklage eines Zahnarztes zurückgewiesen, der dem Vater eines elfjährigen Patienten zu einer rund € 2.400.-  teuren „Biofunktionellen Komfort-Therapie“ geraten hatte, weil der Junge sonst sein Leben lang lispeln würde. Nach der Feststellung des Sachverständigen sei diese Therapie unnötig gewesen, was dem Zahnarzt auch bewußt gewesen sei. Eine günstigere Alternativbehandlung hätte zum gleichen Ergebnis geführt. Das Gericht entschied daraufhin, daß dem Zahnarzt überhaupt kein Honorar zustehe.

AG Frankfurt (Az.: 31 C 1710/03-83)

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