Zahnarzt darf Patienten keine teure
Therapie verkaufen, wenn es auch eine günstigere Alternative gibt.
In
einem vor dem Amtsgericht Frankfurt geführten Rechtsstreit wurde die
Honorarklage eines Zahnarztes zurückgewiesen, der dem Vater eines elfjährigen
Patienten zu einer rund € 2.400.-
teuren „Biofunktionellen Komfort-Therapie“ geraten hatte, weil der Junge sonst
sein Leben lang lispeln würde. Nach der Feststellung des Sachverständigen sei
diese Therapie unnötig gewesen, was dem Zahnarzt auch bewußt gewesen sei. Eine
günstigere Alternativbehandlung hätte zum gleichen Ergebnis geführt. Das
Gericht entschied daraufhin, daß dem Zahnarzt überhaupt kein Honorar zustehe.
AG Frankfurt (Az.: 31 C 1710/03-83)
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