Kein Anspruch auf Übersendung von Patientenunterlagen

Grundsätzlich steht einem Patienten ein  Einsichtsrecht in seine Behandlungsunterlagen zu. Daraus folgt jedoch nicht, daß der Behandler auch verpflichtet ist, die Unterlagen oder Kopien davon an den Patienten zu übersenden. Ein Anspruch auf Zusendung besteht grundsätzlich nicht. Da es sich um eine sogenannte Holschuld handelt, kann lediglich verlangt werden, daß die Kopien in der Praxis zur Abholung bereitgehalten werden.

LG Dortmund, Beschluß vom 7. 4. 2000 (Az.: 17 T 31/00)


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