Kein Anspruch auf
Übersendung von Patientenunterlagen
Grundsätzlich
steht einem Patienten ein Einsichtsrecht in seine
Behandlungsunterlagen zu. Daraus folgt jedoch nicht, daß der
Behandler auch
verpflichtet ist, die Unterlagen oder Kopien davon an den Patienten zu
übersenden. Ein Anspruch auf Zusendung besteht
grundsätzlich nicht. Da es sich
um eine sogenannte Holschuld handelt, kann lediglich verlangt werden,
daß die
Kopien in der Praxis zur Abholung bereitgehalten werden.
LG
Dortmund, Beschluß vom 7. 4. 2000 (Az.:
17 T 31/00)
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