Auktion von Zahnbehandlungen verboten

Das LG München I hat dem Betreiber einer Internetplattform, über welche zahnärztliche Leistungen ersteigert werden konnten, den Betrieb untersagt. Auf der Homepage konnten Patienten Ihren Heil- und Kostenplan veröffentlichen und Zahnärzte dann innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens günstigere Angebote abgeben. Der preisgünstigste Zahnarzt wurde dem Patienten nach Auktionsende mit den entsprechenden Kontaktdaten übermittelt, wofür der Zahnarzt 20% seines Honorars als Provision bezahlen mußte. Nach Ansicht des Landgerichts ist die Versteigerung von zahnärztlichen Leistungen im Internet aber nicht mit der Berufsordnung der Zahnärzte vereinbar, da diese die Zahlung von Provisionen für die Vermittlung von Patienten nicht gestatte.

Landgericht München I, Az. 1HK O 7890/06 vom 15.11.2006

- Mittlerweile geändert und für zulässig erachtet durch den BGH -

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