Auktion
von Zahnbehandlungen verboten
Das LG München I hat dem Betreiber einer Internetplattform,
über welche zahnärztliche Leistungen ersteigert werden konnten, den Betrieb
untersagt. Auf der Homepage konnten Patienten Ihren Heil- und Kostenplan veröffentlichen
und Zahnärzte dann innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens günstigere Angebote
abgeben. Der preisgünstigste Zahnarzt wurde dem Patienten nach Auktionsende mit den entsprechenden
Kontaktdaten übermittelt, wofür der Zahnarzt 20% seines Honorars als Provision
bezahlen mußte. Nach Ansicht des Landgerichts ist die Versteigerung von
zahnärztlichen Leistungen im Internet aber nicht mit der Berufsordnung der
Zahnärzte vereinbar, da diese die Zahlung von Provisionen für die Vermittlung
von Patienten nicht gestatte.
Landgericht München I, Az. 1HK O 7890/06 vom 15.11.2006
- Mittlerweile geändert und für zulässig erachtet durch den BGH -
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